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Wann vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten steuerfrei bleiben

Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für seine Mitarbeiter, führt dies nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Kommt nämlich die erzielte Steuerersparnis ausschließlich dem Arbeitgeber zugute, liegen die Kosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und sind steuerfrei.

Hintergrund

Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit seinen nach Deutschland entsandten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Nettolohnvereinbarungen ab. Im Rahmen einer solchen Nettolohnvereinbarung wird üblicherweise vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und oftmals den Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung trägt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall übernahm darüber hinaus die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen in Deutschland durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Mitarbeiter traten im Gegenzug ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Damit gab der Bundesfinanzhof seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung auf.

BMF-Schreiben

Aufgrund dieses Urteils passte die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen an.

Unverändert gilt als Grundsatz: Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen. Bei Entsendefällen ist der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn grundsätzlich so zuzuordnen, dass

  • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und
  • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind.

Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gilt jetzt: Übernimmt der Arbeitgeber in Fällen, in denen er mit Mitarbeitern unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit regelmäßig keinen Arbeitslohn zu.

Soweit die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind, entsteht aber weiterhin Arbeitslohn. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Mitarbeiter oder für alle Mitarbeiter insgesamt vereinbart, bestehen grundsätzlich nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn auf eine Aufteilung verzichtet wird.