Im Zusammenhang mit der sog. Bonpflicht besteht nun die Möglichkeit für eine elektronische Belegausgabe. Den Anwendungserlass zu § 146a AO hat die Finanzverwaltung entsprechend geändert.
Hintergrund
An Kunden muss seit 1.1.2020 zwingend ein Kassenbon ausgegeben werden. Die Finanzverwaltung hat nun festgelegt, wie dieser Bonpflicht durch die Ausgabe eines elektronischen Belegs anstelle eines papiernen Kassenzettels nachgekommen werden kann.
Änderung des AEAO zu § 146a
Folgende Regelungen wurden ergänzt:
Die elektronische Bereitstellung des Belegs wird von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht. Diese bedarf keiner besonderen Form, es genügt damit insbesondere auch ein mündliches „Ja“.
Als eine elektronische Bereitstellung gilt schon die Möglichkeit für den Kunden, einen elektronischen Beleg entgegenzunehmen. Unabhängig von der tatsächlichen Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
Nicht ausreichend ist es, wenn der Beleg nur an einem Bildschirm angezeigt wird, ohne dass dieser vom Kunden elektronisch entgegengenommen werden kann.
Die elektronische Belegausgabe erfolgt durch bekannte Datenformate (z. B. JPG, PNG oder PDF). Diese müssen vom Kunden auf dessen Smartphone oder einem anderen Gerät durch eine kostenfreie Standardsoftware empfangen und angezeigt werden können. Ansonsten gibt es keine technischen Vorgaben für die elektronische Übermittlung. Die Bereitstellung und Anzeige eines elektronischen Belegs ist insbesondere durch einen QR-Code, ein Download-Link, per Near-Field-Communication, E-Mail oder direkt über ein Kundenkonto möglich.