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Werbungskosten: Hälftige Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an 2 verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale deckt an jedem Arbeitstag den Hin- und einen Rückweg ab. Erfolgt der Rückweg an einem anderen Arbeitstag als der Hinweg, kann nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag angesetzt werden.

Hintergrund

A war als Flugbegleiter beschäftigt. Er fuhr in einem Jahr an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück. An 31 Tagen trat er erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag die Rückfahrt an.

A setzte sowohl für die 12 arbeitstäglichen Hin- und Rückfahrten als auch für die 31 am jeweiligen Arbeitstag nur einfach ausgeführten Fahrten mit der vollen Entfernungspauschale von 0,30 EUR an. Das Finanzamt gewährte jedoch für die einfachen Fahrten nur 0,15 EUR pro Entfernungskilometer. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch mit seiner Revision vor dem Bundesfinanzhof scheiterte A.

Der Abzug der vollen Entfernungspauschale von 0,30 EUR setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Fährt er diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen, kann er die Entfernungspauschale für diese Fahrten nur zur Hälfte, d. h. mit 0,15 EUR, geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass die Entfernungspauschale für „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ die Kosten für 2 Wege, nämlich einen Hin- und einen Rückweg, abgilt. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR – also 0,15 EUR je Entfernungs-km und Arbeitstag – als Werbungskosten abziehen.

Dem steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen, soweit danach die Entfernungspauschale „für jeden Arbeitstag“ angesetzt wird, „an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Entfernungspauschale nur einmal für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden kann. Das Gesetz zwingt aber nicht dazu, die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag in voller Höhe anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Weg nicht am selben Tag, sondern an verschiedenen Tagen zurücklegt. Ausgehend von der Typisierung (0,30 EUR bei Hin- und Rückfahrt an einem Tag) ist bei nur einer Fahrt an einem Tag nur die Hälfte der Pauschale (0,15 EUR) zu berücksichtigen.