Wer in seinem Wohnhaus durch Marder verursachte Schäden beseitigen muss, kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Das gilt auch dann, wenn konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten, diese aber dadurch entstanden sind, dass es über Jahre hinweg keine Maßnahmen gegen die die Marder gab.
Hintergrund
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Maßnahmen waren infolge eines Marderbefalls notwendig gewesen.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten ab. Seiner Ansicht nach waren sie nicht zwangsläufig gewesen. Darüber hinaus hatte das Problem mit den Mardern bereits seit dem Jahr 2003 bestanden, sodass ein eigenes Verschulden der Kläger nicht auszuschließen war. Weiterhin fehlte der Nachweis der Kläger, dass es zwangsläufig war, das ganze Dach zu sanieren und neu zu decken. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um außergewöhnliche Belastungen handelte. Insbesondere fehlte ein Nachweis, dass konkrete Gesundheitsgefährdungen oder eine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung tatsächlich eingetreten waren. Die vorgelegten Fotos des Dachbodens erlaubten dem Gericht keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen.
Die von den Klägern geltend gemachte Gesundheitsgefährdung und die Unerträglichkeit des Geruchs, die zu der Dachsanierung führten, waren nicht zwangsläufig. Auch waren die Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht wie eine „private Katastrophe“ der Kläger zu werten. Vielmehr hätten die Kläger schon vor Eintritt dieser Situation weitergehende Maßnahmen ergreifen müssen. Dass sie gehofft hatten, mit geringerem Aufwand das Problem dauerhaft in den Griff zu bekommen, mag verständlich sein, war aber ihre eigene Entscheidung und erfüllte daher nicht den gesetzlichen Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung.