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Keine Änderungen in der GmbH: Einreichung einer elektronischen Gesellschafterliste als Ersatz einer Papierliste möglich?

Eine Gesellschafterliste aus Papier kann auch dann durch eine elektronische Gesellschafterliste ersetzt werden, wenn es keine Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungsumfang gab.

Hintergrund

Die letzte Gesellschafterliste der GmbH datierte auf den 25.5.1999. Dementsprechend war diese nur in Papierform beim Handelsregister hinterlegt und nicht elektronisch abrufbar. Der Notar reichte für die Gesellschaft am 9.1.2020 eine den neuen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste ein.

Die Gesellschaft war der Meinung, dass sie auch ohne Veränderungen in den Personen ihrer Gesellschafter oder des Umfangs der jeweiligen Beteiligung das Recht hatte, eine den neuen Transparenzanforderungen genügende Gesellschafterliste einzureichen. Insbesondere war bislang keine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste hinterlegt. Das Amtsgericht – Registergericht – war der Ansicht, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden konnte, da sich die Verhältnisse der Gesellschafter nicht geändert hatten. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Es entschied, dass es sinnvoll und zulässig ist, eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den erweiterten Angaben einzureichen, wenn lediglich eine Gesellschafterliste in Papierform beim Handelsregister hinterlegt ist und die GmbH bislang keine gesonderte Meldung zum Transparenzregister vorgenommen hat. § 40 Abs. 1 GmbHG begründet nur eine Einreichungspflicht in bestimmten Fällen. Die Vorschrift verbietet aber nicht im Umkehrschluss, eine neue Gesellschafterliste freiwillig einzureichen. Die Einführung des Transparenzregisters sollte gerade einen Anlass bieten, in Papierform eingereichte Gesellschafterlisten mit geldwäscherelevanten Daten zu „aktualisieren“.

Nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung können Gesellschafterlisten nicht zum Handelsregister eingereicht werden, wenn sie keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung enthalten. Im vorliegenden Fall machte das Gericht eine Ausnahme für Altlisten in Papierform. Für diesen spezifischen Fall existiert soweit ersichtlich keine andere obergerichtliche Rechtsprechung.