Wurde ein vereinbarter und bezahlter Kaufpreis nicht nur zum Schein getroffen und stellt er keinen Gestaltungsmissbrauch dar, ist er grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Wird bei dem Verkauf das negative Kapitalkonto des Verkäufers übernommen, gehört der Betrag des Kapitalkontos zu den Anschaffungskosten des Käufers – allerdings nur insoweit, wie er durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.
Hintergrund
Die X-GbR erwarb im Jahr 1997 eine Immobilie. Im Jahr 2007 veräußerten die Gesellschafter 94 % ihrer GbR-Anteile an eine Familienstiftung F, zu deren Destinatären sie selbst zählten. Bis zur Anteilsveräußerung hatte die GbR Abschreibungen in Anspruch genommen.
Auf den Kaufpreis wurden die übernommenen Verbindlichkeiten und das negative Kapitalkonto angerechnet. Die Summe wurde als Anschaffungskosten der Neugesellschafterin F in einer Ergänzungsrechnung erfasst und auf Grund und Boden, Gebäude und Umbau/Sanierung aufgeteilt.
Das Finanzamt ging von einem unangemessen hohen Kaufpreis aus und korrigierte dementsprechend die Abschreibung und den Schuldzinsenabzug. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Feststellungsbescheide ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden, Gebäude und Sanierung war hier anzuerkennen. Die geltend gemachte Abschreibung und die Zinsaufwendungen waren anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, müssen diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft erfasst und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens verteilt werden. Die für die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft geltenden Grundsätze sind beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.
Bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beziehen sich die Anschaffungskosten eines neu eintretenden Gesellschafters nicht nur auf die nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm erworbenen Bruchteil an den gesamthänderisch gehaltenen Wirtschaftsgütern. Daher sind in der Ergänzungsrechnung seine gesamten Anschaffungskosten auszuweisen und nach den für ihn maßgeblichen Restnutzungsdauern abzuschreiben.
Übernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. F hat das von den Altgesellschaftern übernommene negative Kapitalkonto vereinbarungsgemäß ausgeglichen. Sie war insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet.
Ist für die Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Abschreibungs-Bemessungs-grundlage in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit er nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Auch darf die vertragliche Kaufpreishöhe oder Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen lassen.