Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos haben Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich ein Drittanfechtungsrecht. Die Gesellschafter sind allerdings Beschränkungen unterworfen.
Hintergrund
Die B ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie hat eine einem Komplementär entsprechende Funktion in der A, einer Limited Partnership schottischen Rechts, vergleichbar einer KG.
Die B war zivilrechtlich zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. 99 % der Anteile hielt sie treuhänderisch für A, die restlichen für eine GbR. Um der C den Erwerb einer Beteiligung zu ermöglichen, zahlte die B x Mio. EUR in die Kapitalrücklage der C ein. Die Bilanz zum 31.12.2015 weist eine entsprechende Position aus.
In ihrer Feststellungserklärung gab die C den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2015 unzutreffend mit 0 EUR an. Das Finanzamt folgte der Erklärung und stellte den Bestand zum 31.12.2015 im Feststellungsbescheid mit 0 EUR fest.
C beantragte, den Feststellungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Die A sowie die an ihr beteiligten Gesellschafter (Antragsteller) erhoben Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte dies ebenfalls ab.
Nachdem auch der beim Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg gehabt hatte, legten die Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies sie als unbegründet zurück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsteller antragsbefugt waren, müssten sie den Feststellungsbescheid nach § 166 AO gegen sich gelten lassen.
Der Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft. Dieser Bescheid entfaltet materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das steuerliche Einlagekonto im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen war. Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, ist vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden und wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt.
Aber auch wenn man das Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bejahen würde, wäre dieses jedenfalls den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen.
Danach hat die Unanfechtbarkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid kraft eigenen Rechts anzufechten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der gegenüber der C ergangene Feststellungsbescheid ist unanfechtbar geworden. Die weitere Voraussetzung des § 166 AO (Berechtigung zur Anfechtung kraft eigenen Rechts) wäre ebenfalls erfüllt.
Die Rechtsfolge des § 166 AO besteht darin, dass der Dritte, der von dem ihm zustehenden Anfechtungsrecht bis zum Eintritt der Bestandskraft nicht Gebrauch macht, die Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen der sich auf ihn erstreckenden Bestandskraft nicht mehr geltend machen kann. Im vorliegenden Fall war dies die unzutreffende Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich § 166 AO hat der Bundesfinanzhof nicht. Insbesondere können die Gesellschafter ihre Rechte (z. B. Informationsrechte) einsetzen und die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprüchen gegen rechtswidrige Feststellungsbescheide veranlassen.