Prozesskosten dürfen generell nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind deshalb auch die Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes.
Hintergrund
Der Sohn der Steuerpflichtigen wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt. Daneben wurden weitere Auflagen erteilt.
Das Finanzamt lehnte den Ansatz der mit dem Strafprozess verbundenen Aufwendungen ab. Seiner Ansicht nach sind Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Insbesondere handelte es sich nicht um Aufwendungen, ohne die die Steuerpflichtigen Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten einen steuermindernden Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Denn Prozesskosten entstehen nur bei verurteilten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich ist.
Der Sohn der Steuerpflichtigen hätte daher, da er nicht freigesprochen wurde, die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass wie im vorliegenden Fall die Eltern die Kosten übernommen haben.
Die Kosten des Prozesses können die Eltern auch nicht als Unterhaltsaufwendungen geltend machen. Denn nur typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat oder notwendige Versicherungen können angesetzt werden.