Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung liegt vor, wenn ein Grundstücksunternehmen sein einziges Grundstück veräußert und erst 7 Monate später ein neues Grundstück erwirbt. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann deshalb nicht gewährt werden.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG und im Bereich der Immobilien-Vermögensverwaltung tätig. Zum 1.1.2013 verkaufte sie ihre einzige Immobilie. Erst am 1.8.2013 erwarb sie ein neues Objekt. Für das Jahr 2013 erzielte die Gesellschaft einen Gewerbeertrag von 2.556.000 EUR. In Höhe von 2.387.000 EUR machte sie eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend.
Das Finanzamt verwehrte die Kürzung. Seiner Meinung nach hatte die Gesellschaft nicht durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraums ihren eigenen Grundbesitz verwaltet.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung lagen nicht vor. Ob ein Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwaltet – wie es für die erweiterte Kürzung erforderlich ist – muss bezogen auf einen Zeitraum betrachtet werden. Solange ein Unternehmen tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen. Im vorliegenden Fall verfügte die Klägerin für 7 Monate über keinen Grundbesitz. Dies stand der erweiterten Kürzung entgegen. Nicht ausreichend war nach Ansicht des Finanzgerichts, dass in diesem Übergangszeitraum die Absicht einer weiteren Grundstücksnutzung fortbestand.