Bei der Gewerbesteuer kommt bei Mitunternehmern die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35 EStG zur Anwendung.
Hintergrund
Die Kläger waren in den Jahren 2012 und 2013 an einer KGaA beteiligt. Die Kläger erhielten folgende Vergütungen: Die AD GmbH & Co. KG und die E GmbH erhielten jeweils eine gewinnunabhängige Vergütung, Herr C sowohl eine gewinnabhängige als auch eine gewinnunabhängige Vergütung in Form einer Pkw-Überlassung und eines Pensionsanspruchs.
In den Feststellungserklärungen berücksichtigte die Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht bei der E GmbH, da ihr kraft Rechtsform keine Steuerermäßigung zustand. Nachdem die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß erfolgt war, erließ das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Änderungsbescheide. In diesen teilte es die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf. Dabei blieben Vorabgewinne sowie gewinnabhängige und gewinnunabhängige Vergütungen unberücksichtigt. Als Folge daraus setzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligten auf 0 EUR fest.
Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Änderungsbescheide verletzten den Kläger in seinen Rechten, jedoch lediglich bezüglich der Höhe der gesondert festzustellenden Beträge.
Zur weiteren Begründung führten die Richter aus: Das Gesetz sieht in Bezug auf persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA keinen ausdrücklichen Aufteilungsmaßstab vor, aus der Gesetzessystematik und unter zusätzlicher Heranziehung der Gesetzeshistorie ergibt sich dieser aber.
Nach Auffassung des Finanzgerichts wird der persönlich haftende Gesellschafter dem Wortlaut des Gesetzes nach mit der Personengruppe „Mitunternehmer“ gleichgestellt. Dies stellt eine gesetzgeberische Grundentscheidung dar. Da für Mitunternehmer der Aufteilungsmaßstab nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel gilt, ist dieser daher auch für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA anzuwenden.
Im Übrigen wollte der Kläger einen Aufteilungsmaßstab anwenden, der im Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist. Die Unternehmenssteuerreform kann nur so zu verstehen sein, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung erreichen wollte, dass die KGaA nur wie eine Mitunternehmerschaft zu behandeln ist.
Auch führt die Auslegung nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, da auf Ebene der KGaA die Sondervergütungen für Zwecke der Gewerbesteuer neutralisiert und im Gegenzug beim persönlich haftenden Gesellschafter gekürzt werden. Folglich verbleibt die Belastung der Sondervergütung nicht wie aufgeführt beim persönlich haftenden Gesellschafter, sondern bei der KGaA. Dies wiederum steht mit der Besteuerung von Mitunternehmerschaften im Einklang.