Liegt eine Störung des Sondereigentums vor, darf der betroffene Eigentümer immer selbst klagen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des Sondereigentums nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Hintergrund
In einer Wohnungseigentumsanlage vermietete der Mieter einer Wohnung an sog. Medizin-Touristen unter. Von den Untermietern gingen Lärm- und Geruchsbelästigungen aus. Die Wohnungseigentümer beschlossen eine Vergemeinschaftung der Ansprüche, sodass die Gemeinschaft die Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Lärm- und Geruchseinwirkungen auf deren Sondereigentumseinheiten sowie Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb durchsetzen soll.
Die Eigentümerin der über der umstrittenen Wohnung gelegenen Einheit verlangte vom Mieter der Wohnung, u. a. die Lärm- und Geruchsemissionen zu unterlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab, da die Eigentümerin wegen der Vergemeinschaftung der Ansprüche nicht klagebefugt war.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Eigentümerin klagebefugt, soweit sie Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen in ihrem Sondereigentum geltend machte. Diese den räumlichen Bereich des Sondereigentums betreffende Ansprüche konnte die Gemeinschaft nicht durch Beschluss an sich ziehen. Insoweit fehlte den Eigentümern die Beschlusskompetenz.
Eine Vergemeinschaftung ist auch dann nicht möglich, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Dagegen hat jeder Sondereigentümer das unentziehbare Recht, Beeinträchtigungen seines Sondereigentums abzuwehren. Daher kann jeder Eigentümer Unterlassungsansprüche in Bezug auf sein Sondereigentum selbst durchsetzen.