Soll bei der Vermietung eines Grundstücks die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und die Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden, liegt keine für die erweiterte Kürzung schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vor. Das kann auch dann gelten, wenn die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Hintergrund
Die X-KG, die später in die X-GmbH umgewandelt wurde, erwarb im Jahr 2001 ein Grundstück. Mit der Y-AG schloss sie einen „Miet- und Ankaufvertrag“. Darin verpflichtete sich die KG auf dem Gelände ein Geschäftsgebäude zu errichten und anschließend für 20 Jahre an die Y-AG zu vermieten.
Die KG errichtete das Gebäude nicht selbst, sondern beauftragte damit die AG. Diese sollte die von der KG verauslagten Kosten für Betriebsvorrichtungen übernehmen und unmittelbare wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen werden. Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, wurden nicht aus den Gesamtinvestitionskosten als Bemessungsgrundlage der Miete herausgerechnet. Die KG aktivierte die gesamte Immobilie einschließlich Betriebsvorrichtungen mit den insoweit nicht geminderten Investitionskosten.
Die KG machte für die Jahre 2004 bis 2007 vergeblich die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen geltend. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG nicht ausschließlich Grundbesitz gegen Entgelt überlassen hat, sondern zusätzlich Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter an die AG vermietete. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Ob im vorliegenden Fall eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Gegenstände, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen gewertet hat, von dem Miet- und Ankaufvertrag erfasst waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, verwaltete die KG ausschließlich eigenen Grundbesitz.
Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Betriebsvorrichtungen nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden und auch nicht Gegenstand des Vertrags sein. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass Betriebsvorrichtungen gerade nicht entgeltlich von der KG an die AG zur Nutzung überlassen werden sollten. Ihr Wille war ausdrücklich darauf gerichtet, Betriebsvorrichtungen aus dem Miet-/Ankaufvertrag auszunehmen. Sie behandelten deshalb Gegenstände und Anlagen, bei denen eine Beurteilung als Betriebsvorrichtung in Betracht kam, gesondert und rechneten die Aufwendungen hierfür eigens ab. Nach dem Vertrag sollte die AG die entsprechenden Kosten von vornherein selbst tragen.
Für diese Fallgestaltung wäre es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen auch unschädlich, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen eine gesonderte Abrechnung der darauf entfallenden Aufwendungen unterblieb. Eine vom ursprünglichen Miet- und Ankaufvertrag abweichende tatsächliche Durchführung im Sinne einer Nutzungsüberlassung auch der Betriebsvorrichtungen wäre steuerrechtlich nur von Bedeutung, wenn sie auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Änderung des Vertrags zurückzuführen wäre. Hierfür kommt es auch darauf an, ob die für die Vertragsparteien handelnden Personen, die mit der Abrechnung der Baukosten befasst waren, die Vertretungsmacht hatten, eine Vertragsänderung wirksam herbeizuführen.
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss klären, ob die Anlagen und Wirtschaftsgüter, die es als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, von der KG bzw. der GmbH wirksam an die AG vermietet wurden bzw. ob trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerrechtlich eine entgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen ist.