Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegen. Das gilt auch dann, wenn diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen.
Hintergrund
Die A-GmbH vermietete im Jahr 2008 aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein Selbstbedienungs-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH. Die X betrieb das Warenhaus selbst und vermietete einige Shops sowie die Tankstelle unter.
A beantragte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. Das Finanzamt gewährte unter Hinweis auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Tankstelle) nur eine einfache Kürzung. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der A als unbegründet zurück und entschied, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen (Tankstellenanlage) der erweiterten Kürzung entgegenstand. Es lag keine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vor.
Der in § 9 Nr. 1 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach gehören zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht dazu gehören Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Gebäudebestandteile und Betriebsvorrichtungen sind danach abzugrenzen, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient.
Hiervon ausgehend handelte es sich bei der Tankstellenanlage (Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks, Bodenbefestigung) um Betriebsvorrichtungen. Unerheblich war aus Sicht des Bundesfinanzhofs, dass durch sie das Gewerbe „Warenhaus“ nicht betrieben wurde. Dient ein Gegenstand nur einer von mehreren auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, folgt daraus nicht, dass er im Übrigen dem Gebäude dient und keine Betriebsvorrichtung ist.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sie in qualitativer Hinsicht zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eigenen Grundbesitzes ist. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, z. B. die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen u. Ä. Diese Ausnahme lag hier nicht vor. Es war nicht üblich oder notwendig, neben einem Selbstbedienungs-Warenhaus eine Tankstelle zu betreiben. Die Mitvermietung einer Tankstelle war nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung.