Erhält ein Steuerpflichtiger einen Verwaltungsakt nicht innerhalb des 3-Tageszeitraums, muss er diesen Umstand substantiiert begründen. Nur dann kann die 3-Tagesvermutung erschüttert werden.
Hintergrund
Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin gegen den Umsatzsteuer-Bescheid zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.10.2018, einem Freitag, zwecks Bekanntgabe einem privaten Zustelldienst übergeben. Dieser beförderte die überregional zu versendende Einspruchsentscheidung jedoch nicht selbst, sondern übergab sie der Deutschen Post AG. Am 30.11.2018 erhob die Klägerin Klage und trug vor, dass ihr die Einspruchsentscheidung erst am 1.11.2018 zugegangen war. Dabei verwies sie auf die erste Seite der Entscheidung mit dem Posteingangsstempel, Ausdrucke aus dem elektronisch geführten Fristenkontrollbuch und dem Dokumentenerfassungssystem von DATEV sowie die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin, die den Eingang der Einspruchsentscheidung bearbeitet hatte.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Klage fristgerecht erhoben wurde. Die 3-Tagesfiktion galt aufgrund der Erschütterung hier nicht. Zur Begründung führten die Richter weiter aus: Um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs zu entkräften, genügt einfaches Bestreiten nicht. Für die Erschütterung der 3-Tagesvermutung reichte es im vorliegenden Fall aus, dass der Empfänger darauf hinwies, dass die Zustellung von einem privaten Zustelldienst unter Zwischenschaltung eines weiteren Dienstleistungsunternehmens erfolgte. Insbesondere bei einem auf einen Freitag fallenden Postaufgabetag erschien die spätere Bekanntgabe plausibel. Zudem machte der Steuerberater den Eingang des Verwaltungsakts erst nach Ablauf des 3-Tageszeitraums durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin, durch den Eingangsstempel auf der Einspruchsentscheidung sowie den Eintrag im Fristenkontrollbuch glaubhaft.