Schenkt der leibliche Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, seinem Kind einen größeren Geldbetrag, gilt im Rahmen der Schenkungsteuer die Steuerklasse III. Der Schutz von Ehe und Familie gebietet nicht die Anwendung der Steuerklasse I.
Hintergrund
Der Kläger ist der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter T. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter wurde nicht angefochten. Im Jahr 2016 schenkte der Kläger der T 30.000 EUR. Die anfallende Schenkungsteuer wollte er übernehmen. Das Finanzamt besteuerte den Erwerb nach der Steuerklasse III.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Für die Steuerklasseneinteilung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Steuerklasse I gilt jedoch nicht im Verhältnis zum biologischen Vater. Die besondere Regelung für die Minderjährigen-Adoption spricht gegen die Berücksichtigung der biologischen Abstammung. Denn der Gesetzgeber beachtet damit nicht die biologische Abstammung, sondern die – durch die Adoption erloschene – rechtliche Abstammung. Zudem bezieht das Gesetz ausdrücklich Stiefkinder in die Steuerklasse I ein. Eine solche ausdrückliche Regelung fehlt jedoch für das Verhältnis eines Kindes zu seinem biologischen Vater.
Die Einordnung von Kindern in die Steuerklasse I dient dem Schutz von Ehe und Familie. Kleine und mittlere Vermögen sollen dadurch möglichst ungeschmälert in der Generationenfolge erhalten bleiben. Es ist daher sachgerecht, den erbschaftsteuerrechtlichen Kindsbegriff im Sinne des Abstammungsrechts zu beschränken. Denn nur die bürgerlich-rechtliche Abstammung begründet Unterhaltspflichten sowie das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Pflichtteil. Diese finanziellen Verpflichtungen, die zur Bildung und Weitergabe von Familienvermögen beitragen, bestehen im Rahmen der biologischen Vaterschaft nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine in den Schutzbereich des Grundgesetzes fallende Familie, wenn eine auf der Übernahme von Verantwortung für das Kind beruhende soziale Beziehung besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat für diesen Fall jedoch lediglich ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters abgeleitet. Weitergehende Rechte oder Pflichten, die denen des rechtlichen Vaters entsprechen und eine Privilegierung des Erwerbs vom leiblichen Vater rechtfertigen könnten, wurden ihm nicht auferlegt.