Kündigt der Besteller den Werkvertrag nach teilweiser Erbringung der Werkleistung, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Dieser Anspruch unterliegt der Umsatzsteuer.
Hintergrund
Der Kläger war selbstständiger Landschaftsarchitekt und schloss im Frühjahr 2012 mit dem Kreis XY einen Architektenvertrag über die Gestaltung der Freianlagen an 2 Schulen. Der Auftrag umfasste mehrere Bauabschnitte im Zeitraum 2012 bis 2015.
Im August 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Projekt aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. In seiner Schlussrechnung fakturierte der Architekt eine Gesamtvergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen von rund 310.000 EUR und forderte nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Betrag von rund 275.000 EUR. Im Anschluss an die Kündigung des Architektenvertrags einigte man sich auf eine Zahlung für tatsächlich bereits erbrachte Planungsleistungen in Höhe von rund 23.000 EUR. Außerdem wurde ein Ausfallhonorar in Höhe von rund 52.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) vereinbart. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.
Das Finanzamt behandelte das Ausfallhonorar als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt hatte die gesamte Zahlung an den Kläger zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Der Unternehmer ist im Fall der Kündigung durch den Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Im vorliegenden Fall einigten sich die Vertragsparteien nach Ansicht des Gerichts nach Kündigung des Vertrags nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes anstelle des vertraglich geschuldeten Honorars, sondern konkretisierten das dem Kläger bereits nach dem ursprünglichen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zustehende Honorar.
Diese Konkretisierung war erforderlich, weil der Vertrag auch für den Fall der vollständigen Realisierung des Projekts kein betragsmäßig feststehendes Honorar bestimmte, sondern nur die Parameter festlegte, nach denen der Honoraranspruch zu berechnen war. Dieser Honoraranspruch war um die pauschalierten Abschläge für die nicht realisierten Leistungsphasen zu kürzen.
Trotzdem erhielt der Kläger insgesamt ein Entgelt als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Architektenleistungen und damit lag ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.