Für die ordnungsgemäße Kassenführung gelten strenge Anforderungen. Deshalb darf das Finanzamt bei wesentlichen Kassenmängeln eine Schätzung vornehmen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb ein Restaurant. Die Preise für die Hauptzutaten der angebotenen Speisen unterlagen starken Schwankungen. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen erzielte er in bar. Der Kläger setzte eine elektronische Registrierkasse älterer Bauart ein. Auf dieser konnte er Fiskaljournaldaten nicht speichern. Die in der Kasse zunächst gespeicherten Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben.
Während er die von dieser Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) aufbewahrte, vernichtete er die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, sodass sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Der Kläger erfasste seine Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, welches er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms manuell erstellte.
Das Finanzamt war die Ansicht, dass die vom Kläger eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufwies, weil insbesondere die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht wurden, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch keine Organisationsunterlagen oder eine Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorlegen konnte und die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet wurden. Es schätzte deshalb zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem es auf den Wareneinsatz des Klägers einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % (2010 und 2011) bzw. 270 % (2012) anwandte.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben war, und sie beanstandeten auch die Höhe der vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht. Die Schätzungsbefugnis ergab sich hier daraus, dass die Buchführung des Klägers der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Buchführung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und deshalb ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden ist. Die Buchungen und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen sind insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden. Kassenaufzeichnungen müssen hierbei so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung. Werden vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Ein gravierender formeller Mangel lag im vorliegenden Fall bereits darin, dass der Kläger seine Aufzeichnungen mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms fertigte. Die Kassenaufzeichnungen durch das vom Kläger eingesetzte Tabellenkalkulationsprogramm genügten den Anforderungen nicht. Derartige Aufzeichnungen bieten nämlich keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen waren veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht wurden. Darüber hinaus fehlte einem solchen Kassenbuch die erforderliche Journalfunktion. Des Weiteren war die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Klägers nicht gewährleistet, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Die Höhe der Hinzuschätzung des Beklagten war im Ergebnis nicht zu beanstanden.