Kann die vom BMF zur Verfügung gestellte “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises für die Bemessung der Abschreibung zugrunde gelegt werden? Das klärt der Bundesfinanzhof gerade in einem Revisionsverfahren, das BMF wurde zum Beitritt aufgefordert.
Hintergrund
Die Grundstücksgemeinschaft G erwarb im Jahr 2017 eine Eigentumswohnung. Es handelte sich um eine vermietete Einzimmerwohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 110.000 EUR. Der anteilige Grundstückswert wurde vertraglich mit 20.000 EUR angesetzt. Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf 118.002 EUR.
In ihrer Feststellungserklärung für 2017 berücksichtigte G die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit 96.547 EUR, ausgehend von der vertraglichen Kaufpreisaufteilung mit einem Gebäudeanteil von 81,81 %.
Das Finanzamt ermittelte dagegen auf der Grundlage der vom BMF im Internet bereitgestellten “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” einen Gebäudeanteil von nur 30,9 %. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002 EUR aufgeteilt und i. H. v. 36.463 EUR der Abschreibung unterworfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den realen Wertverhältnissen entsprach. Die Arbeitshilfe war eine geeignete Schätzungshilfe.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof nimmt den vorliegenden Fall zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der Bemessung der Abschreibung zukommt.
Der Berechnung der Abschreibung auf das Gebäude ist regelmäßig die vertragliche Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Aufteilung zum einen nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.
Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern. Weitere Gründe enthielt der Beiladungsbeschluss nicht.