Werden dem Mitarbeiter im Rahmen der Überlassung eines Kfz Überführungskosten nicht berechnet und auch keine Überführungsleistungen erbracht, entsteht insoweit kein geldwerter Vorteil. Das gilt auch dann, wenn Fremdkunden Überführungskosten zahlen müssen.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Automobilherstellerin, ermöglichte ihren Mitarbeitern den Erwerb von Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Die fertig produzierten Fahrzeuge wurden vom Produktionsstandort zunächst in ein Versandzentrum gebracht. Von dort erfolgte die Auslieferung an fremde Endkunden und Mitarbeiter.
Die Fremdkunden konnten das Fahrzeug wahlweise z. B. bei einer Niederlassung der Klägerin oder einem Vertragshändler in Empfang nehmen. Dabei wurden Überführungskosten berechnet. An die Mitarbeiter der Werke wurden die Fahrzeuge am jeweiligen Werksstandort oder am Versandzentrum ohne Überführungskosten ausgeliefert.
Die Niederlassungs-Mitarbeiter erhielten die Fahrzeuge wahlweise am Versandzentrum oder an der jeweiligen Niederlassung. Überführungskosten wurden ihnen nur bei Auslieferung in einer Niederlassung außerhalb des Versandzentrums zu vergünstigten Preisen berechnet.
Die Klägerin erklärte in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen neben der vergünstigten Abgabe der Fahrzeuge lediglich die sich aus der vergünstigten Berechnung der Überführungskosten ergebenden Vorteile der Niederlassungs-Mitarbeiter. Ihrer Ansicht nach waren in den Fällen, in denen sie keine Überführungskosten berechnete (Auslieferung in den Werken und im Versandzentrum), diese nicht in die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Erwerb der Fahrzeuge einzubeziehen. Auf die dementsprechende Lohnsteuer-Anmeldung nahm das Finanzamt die Klägerin durch Haftungsbescheid wegen der sich aus den nicht berechneten Überführungskosten ergebenden Vorteile in Anspruch. Die vor dem Finanzgericht dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die nicht erbrachten Überführungsleistungen nicht zu einem geldwerten Vorteil führten.
Der lohnsteuerrechtlich erhebliche geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der “Angebotspreis”, d. h. der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicher Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht.
Dieser Endpreis stellt auf den Preis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung zu ermitteln. Fracht-, Liefer- und Versandkosten rechnen nicht zum Endpreis, weil es sich insoweit nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt.