Aktuelles

Arbeitgeberzuschuss zur Kantine: Vorsteuerabzug ja oder nein?

Zahlt der Arbeitgeber pauschale Zuschüsse an den Betreiber der Betriebskantine, handelt es sich dabei um Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer. Für diese Beträge kann kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Die Mitarbeiter der Klägerin, ein Recyclingunternehmen, können täglich von 5:00 Uhr bis 13:30 Uhr die auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Betriebskantine nutzen. Diese wird von C betrieben. Die Klägerin zahlt an den Kantinenbetreiber eine monatliche Stützungspauschale für die vertraglich vereinbarte Bewirtschaftung. Für die in eigenem Namen an die Mitarbeiter der Klägerin erbrachte Verpflegung vereinnahmt der Kantinenbetreiber von den Arbeitnehmern zwischen der Klägerin und dem Kantinenbetreiber vertraglich festgelegte “verbilligte” Entgelte.

Aus den Rechnungen des Kantinenbetreibers nahm die Klägerin den Vorsteuerabzug vor. Bezüglich der Stützungspauschale mit Umsatzsteuerausweis versagte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug, weil zwischen Kantinenbetreiber und Klägerin kein Leistungsaustausch vorlag. Vielmehr waren die Zuschüsse als Entgelt Dritter vom Kantinenbetreiber für seine Verpflegungsleistungen an die Arbeitnehmer der Klägerin zu besteuern.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Kantinenbetreibers zustand. Zwar erbrachte der Kantinenbetreiber an die Klägerin steuerpflichtige Leistungen, die Klägerin verwendete diese aber nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Die Klägerin konnte aufgrund des Vertrags mit dem Kantinenbetreiber die Einhaltung der vereinbarten Öffnungszeiten, Angebotspalette und Abgabepreise verlangen und bei Nichterfüllung auch Dritte zur Leistungserbringung auf Kosten des Kantinenbetreibers heranziehen. Auch erhielt die Klägerin durch die Kantinenbewirtschaftung einen Vorteil, weil ein breites und günstiges Kantinenangebot einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten darstellte.

Die Zuschüsse stellten kein Entgelt von Dritter Seite dar, da eine Zuordnung der Zahlungen der Klägerin zu bestimmten einzelnen Verpflegungsleistungen des Kantinenbetreibers an die Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich war.

Der Vorsteuerabzug schied aus, weil die Klägerin die an sie erbrachte steuerpflichtige Kantinenbewirtschaftung nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe für den Privatbedarf ihres Personals verwendete. Eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit liegt ausnahmsweise vor, wenn der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers aus der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten gegenüber den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers nur untergeordnet wäre. Vorliegend diente die aufgrund der Zuschüsse erfolgte verbilligte Abgabe von Speisen vorrangig dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers.

Nur wenn besondere Umstände es gebieten, dass der Arbeitgeber die dem Privatbedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung überwiegend aus betrieblichen Gründen. Dies war hier nicht der Fall. Denn die Mitarbeiter der Klägerin hätten auch zu Hause frühstücken können. Auch standen für Mittagessen oder für eine Mahlzeit nach Dienstschluss in zeitnah erreichbarem Umfeld des Betriebssitzes der Klägerin mehrere alternative Anbieter zur Verfügung.