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Weiterverkauf von Tickets: Warum ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

Die Weiterveräußerung von Tickets für ein Champions League Finale ist steuerpflichtig. Die Tickets zählen nämlich zu den “anderen Wirtschaftsgütern”, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.

Hintergrund

A hatte über die offizielle UEFA-Webseite 2 Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 für 330 EUR erworben. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 EUR.

Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuer-Bescheid 2015 den Gewinn aus dem Ticketverkauf als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR.

Das Finanzgericht gab der Klage des A statt. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei den Eintrittskarten um Wertpapiere, deren Besteuerung abschließend in § 20 Abs. 2 EStG geregelt ist. Ein solcher Besteuerungstatbestand lag hier jedoch nicht vor.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und entschied, dass die Tickets zwar Wertpapiere waren, aber keine Kapitalanlagen i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG. A verwirklichte mit der Veräußerung daher ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Bei den Tickets handelte es sich um ein kleines Inhaberpapier, sollte bereits mit der Vorlage das Recht auf den Stadionbesuch geltend gemacht werden können. Sollte das Ticket personalisiert sein, lag ein qualifiziertes Legitimationspapier vor. Damit waren die Tickets nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise zwar ein Wertpapier. Sie erfüllten aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind. Nicht unter den Begriff der Kapitalforderung fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder – wie hier – Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.

Die Ansicht, wonach die Besteuerung von Wertpapieren abschließend in § 20 EStG geregelt sei, teilte der Bundesfinanzhof nicht. Denn aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien ergaben sich dafür keine Anhaltspunkte. Auch der Zweck des § 23 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, schließt die vom Wortlaut grundsätzlich erfassten Wertpapiere nicht aus.