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Gewerbesteuerliche Kürzung: Steht Ablösungszahlung des Mieters entgegen?

Trotz einer Ersatzzahlung des Mieters für die vorzeitige Vertragsbeendigung kann die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung gewährt werden. Dieser steht nur eine Betriebsvorrichtung eines ausgeübten Betriebs entgegen.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte einer GmbH & Co. KG die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung. Es war der Ansicht, dass diese wegen einer in den Betriebseinnahmen enthaltenen Zahlung des Mieters für eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages noch vor dem Einzug des Mieters in weitere bisher von ihm nicht genutzte Räume ausgeschlossen war. Auch die vorgesehene Mitvermietung einer Restaurantausstattung als Betriebsvorrichtung schloss nach Meinung des Finanzamts eine Kürzung aus.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Erträge aus bzw. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte standen der erweiterten Kürzung nicht entgegen. Die gesetzliche Umschreibung “Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens” war weit auszulegen. Eine engere Auslegung wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzgericht ab. Eine Fruchtziehung lag deshalb auch bei einer Ablösungszahlung als eine Art von Schadensersatz für eine unterbleibende Vermietung vor. Denn der Abschluss eines Kausalgeschäfts ist aus Vermietersicht der erste Schritt zur Vermietung. Die Beendigung dieser rechtlichen Basis unter Leistung einer Ausgleichszahlung ist folglich bereits der Nutzung von Vermögen i. S. e. Fruchtziehung zuzuordnen.

Darüber hinaus setzen Betriebsvorrichtungen begrifflich voraus, dass die betreffenden Anlagen in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen. Eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen lag deshalb nicht vor, solange in dem vermieteten Gebäude noch kein Betrieb des Mieters unterhalten wurde oder die Anlagen noch nicht eingebaut waren. Bis zu einer tatsächlichen Nutzung lagen noch keine Vorrichtungen vor, die zu einer Betriebsanlage gehörten.