Auch bei Erteilung der Stimmrechtsvollmacht für den Schenker kann die Mitunternehmerinitiative als Voraussetzung für die Mitunternehmerstellung des Erwerbers gegeben sein.
Hintergrund
Der Kommanditist A übertrug zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil auf seinen Sohn B. Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für A vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen und Erträge und alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen. Außerdem erhielt er eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der KG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des A keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. A konnte die Schenkung nach seinem Ermessen widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer gegenüber A ohne die Steuerbegünstigung fest, also ohne den Freibetrag von 225.000 EUR und ohne den Wertansatz mit lediglich 65 %, da B seiner Ansicht nach nicht Mitunternehmer geworden war. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erkannte ebenso wie das Finanzgericht die Mitunternehmerstellung des B an. Bei einem Kommanditisten sind die Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative) gegeben, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Ob dies vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu würdigen.
Ein Kommanditist kann auch noch Mitunternehmer sein, wenn der KG-Anteil mit einem Nießbrauch belastet ist. Denn Mitunternehmer ist regelmäßig der zivilrechtliche Gesellschafter. Steuerrechtlich kann der Gesellschaftsanteil jedoch einem anderen zuzurechnen sein, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer regelmäßig für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann.
Im vorliegenden Fall war B neben dem Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an den stillen Reserven und Verlusten) auch Mitunternehmerinitiative verblieben. Denn er war an der Ausübung des Stimmrechts nicht gehindert. Zum einen war die Vollmacht zwar auf Lebenszeit erteilt, aber widerruflich. Zum anderen hinderte sie B als Vollmachtgeber nicht, die Stimmrechte weiterhin selbst auszuüben. Die Bevollmächtigung beließ das Recht bei dem bisherigen Rechtsträger B und schuf nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten.
Der Kommanditist, der Stimmrechtsvollmacht erteilt, bleibt Träger des Stimmrechts und ist im Verhältnis zur Gesellschaft auch weiterhin zur Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage. B hatte sich auch nicht im Innenverhältnis verpflichtet, sein Stimmrecht nicht auszuüben. Selbst in einem konkreten Konfliktfalle genießt die Stimmrechtsbefugnis des B im Innen- und Außenverhältnis Vorrang. Bis der Widerruf tatsächlich erfolgt, was nicht prognostiziert werden kann, hat sein Stimmrecht jedenfalls Bestand.
Die Revision des Finanzamts war damit in der Sache erfolglos.