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Processing-Leistungen eines Unternehmens gegenüber einer Bank sind nicht steuerfrei

Die von einem Unternehmen erbrachten Processing-Leistungen für das Kreditkartengeschäft einer Bank stellen keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr dar.

Hintergrund

Die Klägerin ist Obergesellschaft des A-Konzerns und damit u. a. Organträgerin der Gesellschaft A1. Nach einer Neustrukturierung ihres Kreditkartengeschäfts wurden die Kreditkarten durch die N-Bank als Partner herausgegeben. Die Abwicklung für diese Kreditkarten der Bank, das sog. Processing, übernahm dabei A1 aufgrund verschiedener Dienstleistungsverträge. Die Klägerin behandelte die Processing-Umsätze bis einschließlich Mai 2005 als steuerpflichtige Umsätze und wies in ihren Rechnungen an die N-Bank die Umsatzsteuer jeweils offen aus. Später erklärte sie insoweit allerdings nur noch steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Das Finanzamt ging weiterhin von steuerpflichtigen Umsätzen aus.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Bank erhielt als Issuer die Lizenz, Kreditkarten auszugeben. Soweit die Bank in diesem Zusammenhang A1 als Processing-Unternehmen beauftragte, das Kreditkarten-Processing durchzuführen, handelte es sich bei den von A1 dabei erzielten Umsätzen nicht um steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr.

Dass A1 im Rahmen der von ihr erbrachten Processing-Leistungen in maßgeblicher Art und Weise daran beteiligt war, dass eine Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes übertragen wurde und dass es durch Leistungen der A1 zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen Auftraggeber und dem Empfänger bzw. ihrer jeweiligen Banken kam, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder die einzelnen von A1 übernommenen Leistungen im Rahmen des Kreditkarten-Processings noch ihre Gesamtheit führten dazu, dass insoweit um steuerbefreite Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr angenommen werden konnten.