Wer einen Fehler macht, muss dafür geradestehen. Das gilt auch für eine Familienkasse, die unberechtigt gezahltes Kindergeld zurückfordern will.
Hintergrund
Die Familienkasse hatte unberechtigt gezahltes Kindergeld zurückgefordert und hierauf nicht verzichtet, weil der Anspruchsberechtigte als Rückzahlungspflichtiger gegenüber dem Jobcenter einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gehabt hätte. Den Verzicht auf die Rückforderung des Kindergeldes aus Billigkeitsgründen lehnte die Familienkasse ab.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte die Klage teilweise Erfolg. Die Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits in zumutbarer Weise mitgewirkt hat und dass die Behörde hingegen nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse lediglich das Mitverschulden des Anspruchsberechtigen dargestellt. Ihr eigenes Mitverschulden hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsanspruches hatte sie jedoch nicht gesehen.
Zwar hatte der Anspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt, als er keine Nachweise für Bewerbungen und Ähnliches einreichte, die Familienkasse hätte aber mit der gebotenen Sorgfalt bei der Bearbeitung des Falles das Auflaufen eines derart hohen Rückforderungsbetrages verhindern können.
Die sehr allgemein gehaltene Belehrung führt hinsichtlich der Mitwirkungspflichten nicht unbedingt dazu, dass die Kindergeldberechtigten ihre Verpflichtungen detailliert erkennen. Damit letztlich nicht derart hohe Summen zurückgefordert werden müssen, die die Betroffenen oftmals in Zahlungsschwierigkeiten bringen können, gibt es die Bearbeitungshinweise „halbjährliche Überprüfung von Kindern ohne Arbeitsplatz“.
Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten hatte die Familienkasse zwar einen Anspruch auf Rückforderung des unrechtmäßig gezahlten Kindergeldes. Vorliegend war jedoch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.890 EUR nur entstanden, weil der Bearbeitungshinweis nicht beachtet wurde. Der Anspruchsberechtige kann im Nachhinein auch keine SGB II-Leistungen mehr beantragen. Das Ermessen der Familienkasse war daher auf Null reduziert, sodass der teilweise Erlass nach Auffassung des Finanzgerichts die einzig sachgerechte Entscheidung war.