Verkauft eine Bäckerei in der sog. Vorkassenzonen ihre Waren über den Ladentresen, fällt dies unter den Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn die Kunden zum Verzehr die von der Bäckerei bereit gestellten Tische und Stühle nutzen können und ihnen Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb Konditoreien und Cafés im nicht abgetrennten Eingangsbereich von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen). Die Backwaren wurden über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teils mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen, von der Klägerin vorgehaltenen Tische und Stühle nutzen. Das Geschirr mussten sie selbst abräumen. Das Personal war ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren angestellt, nicht als gastronomisch qualifiziertes Fachpersonal. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze dem Regelsteuersatz. Die Klägerin ist der Meinung, dass es sich nicht um dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze handelte. Insbesondere konnten auch von Besuchern der Supermärkte die Tische und Stühle zum bloßen Verweilen genutzt werden.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die zum Verzehr an Ort und Stelle angebotenen Backwaren unterlagen als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz.
Die Klägerin verkaufte ihren Kunden nicht nur Backwaren, sondern erbrachte zusätzliche Dienstleistungen, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung stellte und das Geschirr durch ihre Mitarbeiter wieder einsammeln und reinigen und auch das Mobiliar durch die Mitarbeiter sauber halten ließ. Hierbei handelte es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen. Dass kein Kellnerservice bestand, führte nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Verzehrvorrichtungen werden dem Essensverkäufer zugerechnet, wenn diese nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt waren. Vorliegend war nach Auffassung des Finanzgerichts das Mobiliar ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen vorgesehen. Dies ergab sich insbesondere aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe der Möbel, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration.