Für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Vergütung noch angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer um maximal 20 % übersteigt.
Hintergrund
Eine GmbH beschloss eine Geschäftsführervergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer und den Fremd-Geschäftsführer. Gegen diesen Beschluss wendete sich ein Gesellschafter, da er die Vergütung für unangemessen hält. Deshalb stellt seiner Ansicht nach die Zustimmung des anderen Gesellschafters, gleichzeitig der Gesellschafter-Geschäftsführer, zu den Geschäftsführeranstellungsverträgen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.
Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht. Es sah die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als zu hoch an.
Entscheidung
Die Berufung der beklagten GmbH hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Richter sahen die Höhe der Geschäftsführervergütung als angemessen an und konnten keinen Verstoß gegen die Treuepflicht feststellen.
Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen um nicht mehr als 20 % übersteigt. Treuwidrig ist die Zustimmung zu einer Geschäftsführervergütung nur, wenn die tatsächliche Vergütung die so berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteigt.
Da es für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern keine gesetzlichen Regelungen gibt, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach können Gesellschaft und Geschäftsführer diejenige Vergütungshöhe vereinbaren, die aus ihrer Sicht leistungsgerecht erscheint. Einschränkungen gibt es nur durch die Maßstäbe der Sittenwidrigkeit und durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
An die Sittenwidrigkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt: Es bedarf eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Vergütung, zudem muss eine verwerfliche Gesinnung vorliegen. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass auch ein Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter ist, nicht höher vergütet werden soll, als ein Fremd-Geschäftsführer. Denn letztlich mindert eine zu hohe Vergütung des Geschäftsführers den Gewinn der Gesellschaft und damit die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter.
Folge einer unangemessenen, weil zu hohen Vergütung ist zunächst, dass der Gesellschafterbeschluss, der die Vergütung festlegt, anfechtbar ist. In steuerlicher Hinsicht wird der zu hohe Anteil der Vergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet; sie kann daher nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern wird (wieder) dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, was letztlich zu einer höheren Steuerbelastung führt.
Da das Oberlandesgericht weder ein sittenwidriges Verhalten noch einen Verstoß gegen die Treuepflicht erkennen konnte, hatte die Klage des Gesellschafters letztlich keinen Erfolg.