Im Vorsteuervergütungsverfahren muss der Antragsteller eine Rechnung vorlegen. Dieser Verpflichtung genügt er, wenn er innerhalb der Antragsfrist ein Dokument einreicht, das den Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung entspricht.
Hintergrund
Die in den Niederlanden ansässige X-Gesellschaft stellte in elektronischer Form u. a. für 2 Positionen einen Antrag auf Vorsteuervergütung.
Der Antrag bezog sich zum einen auf eine Rechnung der A-Beton KG. Hierbei handelte es sich um eine Nachberechnung der 19-prozentigen Umsatzsteuer. Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben X-Straße hin. Dem Antrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form ohne die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt.
Der Antrag bezog sich zum anderen auf eine Rechnung der B-Transportbeton KG mit Steuerausweis. Dem Antrag war lediglich die 4. Seite der Rechnung beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten.
Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte eine Vergütung ab. Im Einspruchsverfahren reichte X die 3 in Bezug genommenen Rechnungen zum 1. Antrag sowie die vollständige Rechnung zum 2. Antrag nach. Das Bundeszentralamt für Steuern wies den Einspruch mangels Vorlage vollständiger Rechnungen innerhalb der Antragsfrist zurück.
Entscheidung
Dem elektronischen Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthalten keine eigenständige Definition der Rechnung. Der Begriff ist daher entsprechend dem allgemeinen Rechnungsbegriff i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu verstehen.
Unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Anforderungen liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Hieraus folgt für das Vergütungsverfahren, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen gerecht wird. Denn wenn eine solche Rechnung aufgrund einer nachträglichen Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug berechtigt, genügt die Vorlage auch zur Wahrung der Antragsfrist im Vergütungsverfahren.
Die im vorliegenden Fall dem Bundeszentralamt für Steuern vorgelegten Rechnungskopien enthielten unter Berücksichtigung der Firmenbezeichnungen der Leistenden die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. X konnte demnach die vollständigen Rechnungsdokumente mit Rückwirkung nachreichen.