Zuschläge für Sonntags-, Feiertags – und Nachtarbeit sind auch bei Profisportlern und Betreuern steuerfrei. Keine Rolle spielt dabei, ob sie eine belastende Tätigkeit ausüben oder im Mannschaftsbus unterwegs sind.
Hintergrund
Eine Profimannschaft ließ Sportlern und Betreuern Zahlungen im Zusammenhang mit Hin – und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen zukommen und behandelte diese als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerfreie Zuschüsse für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzamt verneinte jedoch die Anwendung der Befreiungsvorschrift und erließ nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Steuerpflichtigen Recht. Es entschied, dass die Anwendung der Befreiungsvorschrift eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Hierfür ist jedoch lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall trotz des rein passiven Verhaltens der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt. Denn die Spieler waren arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet. Sind die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Arbeitszeit erfüllt, bestehen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine weitergehenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Steuerfreiheit.