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Besondere Veranlagung: Wann gilt der Steuerbescheid als bekanntgegeben?

Haben die Ehegatten die besondere Veranlagung beantragt, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nicht beiden Ehegatten gemeinsam bekanntgeben.

Hintergrund

Der Kläger heiratete im Jahr 2000 und beantragte wie seine Ehefrau für dieses Jahr die besondere Veranlagung. Das Finanzamt führte zunächst eine Zusammenveranlagung durch, der Bescheid wurde beiden Eheleuten bekannt gegeben. Berücksichtigt wurden in diesem Bescheid nur die Einkünfte der Ehefrau, die zu einer Erstattung von rund 1.500 EUR führten.

Nachdem kurz darauf ein Bescheid an den Ehemann antragsgemäß ergangen war, wurde der Bescheid für die Ehefrau aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid ging erneut an beide Ehegatten. Der Ehemann bezahlte den Erstattungsbetrag und festgesetzte Zinsen. Später forderte er den bezahlten Betrag vom Finanzamt zurück, da seiner Ansicht nach nur seine Ehefrau zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Aufhebungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides an beide Ehegatten unter der gemeinsamen Anschrift war rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von diesem betroffen ist. Sind mehrere Personen betroffen, hat grundsätzlich jedem Beteiligten gegenüber eine Einzelbekanntgabe zu erfolgen. Zwar gibt es hiervon Ausnahmen, doch greifen diese hier nicht ein.

Die Eheleute haben zwar keine ausdrückliche Einzelbekanntgabe beantragt. Aus der Tatsache, dass sie 2 getrennte Steuererklärungen abgegeben haben, war aber konkludent zu schließen, dass sie keine gemeinsame Bekanntgabe wünschen. Auch aus der Tatsache, dass das Finanzamt zunächst gegen den Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchgeführt habe, ergab sich hierbei nicht Gegenteiliges.