Umsätze im Zahlungsverkehr sind umsatzsteuerfrei. Dazu zählen nicht outgesourcte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Geldautomaten, wie z. B. Aufstellung, Wartung und Befüllung der Automaten.
Hintergrund
Die Cardpoint GmbH stellte für eine Bank mit Soft- und Hardware ausgestattete Geldautomaten auf. Diese waren mit dem Logo der Bank versehen. Cardpoint war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich und übernahm die Bargeldbefüllung der Automaten, installierte und pflegte die Software, beriet zum laufenden Betrieb und veranlasste den Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und gab im Genehmigungsfall das Geld durch den Automaten aus.
Das Finanzamt beurteilte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht bejahte dagegen die Umsatzsteuerfreiheit, da es sich seiner Ansicht nach um Umsätze im Zahlungsverkehr handelte.
Im Revisionsverfahren legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Problematik vor, ob Dienstleistungen für eine einen Geldautomaten betreibende Bank steuerfrei sind. Der Europäische Gerichtshof beantwortete diese Vorlagefrage dahin, dass kein steuerbefreiter Umsatz im Zahlungsverkehr vorliegt, wenn folgende Dienstleistungen erbracht werden:
- Aufstellung, Wartung, Befüllung von Bankautomaten,
- Ausstattung der Automaten mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten,
- Weiterleitung von Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die die Geldkarte ausgebende Bank,
- Vornahme der gewünschten Bargeldauszahlung,
- Generierung eines Datensatzes über die Auszahlungen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof an. Der Begriff des Zahlungsverkehrs in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht der des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL.
Danach waren die Leistungen der Cardpoint GmbH steuerpflichtig. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen waren nicht geeignet, die nach dem EuGH-Urteil Cardpoint erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen, die einen “Umsatz im Zahlungsverkehr” charakterisieren. Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der Bundesbank ein. Auf eine Unverzichtbarkeit der von Cardpoint erbrachten Leistung kommt es nicht an. Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestanden nicht.