Die Versorgungszusage eines GmbH-Geschäftsführers fällt nicht unter den Insolvenzschutz. Das gilt insbesondere dann, wenn ein nicht nur unwesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH hält.
Hintergrund
Der Kläger war neben 3 weiteren Gesellschaftern mit 1/6 der Geschäftsanteile an einer GmbH beteiligt. 2 seiner Mitgesellschafter hielten ebenfalls 1/6 der Geschäftsanteile, der 4. Gesellschafter die übrigen 50 %. Der Kläger und die beiden Mitgesellschafter, die ebenfalls je 1/6 der Geschäftsanteile hielten, waren zudem Geschäftsführer der GmbH.
Mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhielt der Kläger von der GmbH eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts.
Nachdem die GmbH insolvent geworden war, zahlte ihr Insolvenzverwalter dem Kläger zwar nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine monatliche Rente, die dieser jedoch für zu niedrig hielt. Er klagte auf Zahlung einer höheren Rente und begründete dies damit, dass er als arbeitnehmerähnliche Person dem Insolvenzschutz – unterfällt.
Entscheidung
Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision des Insolvenzverwalters Erfolg. Aus Sicht der Richter war der Kläger aufgrund seiner gemeinsam mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern gehaltenen 50-prozentigen Beteiligung an der GmbH nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Dementsprechend konnte er nach Ansicht des Gerichts auch keinen Insolvenzschutz seiner Pensionsansprüche verlangen.
Denn der Kläger, der mit seinen beiden Mitgesellschafter-Geschäftsführern zusammengerechnet über genau 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der GmbH verfügte, konnte die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren. Dieser Umstand gewährte dem Kläger eine Leitungsmacht im Unternehmen, die über die Einflussmöglichkeiten eines Arbeitnehmers weit hinausging. Das hatte zur Folge, dass der für Arbeitnehmer geltende Insolvenzschutz, d.h. die Absicherung der Pensionsansprüche über den Pensions-Sicherungsfonds, dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugutekam.