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Aktuelle Infomormation zum Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus sowie Liquiditätshilfe in Form eines Förderkredits

Durch das sich ausbreitende Coronavirus ist nicht nur die Gesundheit der Menschen betroffen. Mittlerweile wirkt sich die fortschreitende Infektion auch auf die Wirtschaft aus. Kurzarbeitergeld kann eine Möglichkeit sein, diese Folgen abzufedern.
Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen sind in fast allen Bundesländern an der Tagesordnung. Die Arbeitgeber wie z. B. die der Metall- und Elektroindustrie befürchten, dass es wegen des Coronavirus zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen kommen könnte. Die Branchen sind hier unterschiedlich betroffen, je nach Abhängigkeit von Vorleistungsgütern aus den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen.Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen schwer abzuschätzen. Deshalb wird von verschiedenen Seiten gefordert, durch eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld Vorsorge dagegen zu treffen, dass es bedingt durch die Auswirkung der weltweiten Corona-Infektionen zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt. 

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. 

Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld wegen Coronavirus grundsätzlich möglich

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld

  1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall: Er muss unvermeidbar sein (NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (NEU: 10 Prozent der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten). Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z. B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen.
  2. Betriebliche Voraussetzungen:  Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.
  3. Persönliche Voraussetzungen: Betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %.

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (AG- und AN-Anteil der KV/PV/RV; keine AV). NEU: Der Staat übernimmt nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig oder teilweise.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?

Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Zunächst muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber informieren. Gegebenenfalls wird dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat beschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses von allen betroffenen Beschäftigten. Dann kann die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Diese prüft die Gründe und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.

Welche finanziellen Hilfen gibt es sonst noch für Unternehmen, die sich jetzt in akuter Notlage befinden?

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) außerdem mitteilte, stehen zur Unterstützung von Unternehmen (bereits jetzt) kurzfristig wirksame Instrumente bereit: „Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen können Unternehmen z. B. mit Bürgschaften und KfW-(Betriebsmittel-) Krediten unterstützt werden. Hier möchten wir auf das Programm: „KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen“ verweisen. Details finden Sie unter:

https://www.kfw.de

Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt (also nicht gemeinnützige Vereine oder ähnliche gemeinnützige Rechtsformen).“