Verpflichtet sich ein Erbe aus persönlichen Gründen für die Weitergabe der Erbschaft, liegt keine Nachlassverbindlichkeit vor. Der Erwerb wird insoweit nicht gemindert.
Hintergrund
Der Erblasser E setzte X, den Pfarrer einer Kirchengemeinde, und A zu seinen Erben ein. Da A das Erbe ausschlug, wurde X Alleinerbe. X zeigte dem Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung an und wies darauf hin, dass er das Erbe der Kirchengemeinde zur Verfügung stellen wollte. Im Hinblick auf die beabsichtigte Weiterleitung genehmigte das Landeskirchenamt die Annahme der Erbschaft.
X übertrug die Erbschaft im Wege der freien Schenkung auf die Kirchengemeinde. Das Finanzamt setzte gegen X Erbschaftsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Weiterleitung nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit beruhte, da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassungen von Finanzamt und Finanzgericht und wies die Revision des X zurück. Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers. Von diesem Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten die Schulden und Lasten abzuziehen. Die Weiterleitungsverpflichtung, die das Landeskirchenamt als Dienstherr des X aussprach, führte nicht zu einem Abzug als Nachlassverbindlichkeit.
Die Verpflichtung, das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten, ist keine Schuld, die den Erblasser traf. Auch handelt es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last.
Die Belastung, die X traf, ist keine der im Gesetz genannten Lasten. Es lag keine Auflage, auch keine einer Auflage entsprechende Verpflichtung, vor. Denn die Weiterleitungspflicht hatte ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers. Sie hing auch nicht mit dem vererbten Vermögen zusammen, sondern ist ausschließlich in der Person des Erben, nämlich seinem Dienstverhältnis, begründet. Folglich fehlte es bei der Weiterleitungsverpflichtung an einem Rückbezug auf den Erblasser. Die Verpflichtung entsprang ausschließlich der Sphäre des X. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Nettoprinzip. Denn die Bereicherung, nämlich die Vermögenssituation, die der Erblasser hinterlassen hat, ist bei X eingetreten.
Das Erbe wurde durch X an die Kirchengemeinde weitergeleitet, um seine Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen, nicht um eine Erbenstellung zu erlangen oder zu sichern. X wurde unabhängig von diesem Vorgang Alleinerbe. Die Belastung aus der Weiterleitungsverpflichtung mindert daher nicht seine Bereicherung.