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Anrechnung von in einem anderen EU-Staat gezahlten Familienleistungen

Polnische Familienleistungen werden auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld angerechnet. Sie zählen zu den als dem Kindergeld gleichartige Leistungen.

Hintergrund

Der Vater X war polnischer Staatsangehöriger. Er lebte mit seiner minderjährigen Tochter W in der gemeinsamen Familienwohnung in Polen. X wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz.

Die Familienkasse bewilligte X ab September 2015 Kindergeld für W zunächst in voller Höhe (Bescheid vom Juni 2016). Nachdem im September 2017 die polnische Behörde der Familienkasse mitgeteilt hatte, dass X für April 2016 bis September 2017 monatlich rund 118 EUR erhalten hatte, änderte die Familienkasse im Oktober 2017 den Kindergeldbescheid. Sie rechnete für April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen von insgesamt 2.122 EUR auf das für W gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des X zurück. X erfüllt grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des deutschen Kindergeldes. Im vorliegenden Fall trafen aber die Ansprüche des X auf Familienleistungen nach deutschem Recht und entsprechende Ansprüche nach polnischem Recht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum aufeinander. Die polnische Behörde stellte mit Bindungswirkung für die Familienkasse eine polnische Familienleistung für die Tochter W fest. Das hatte zur Folge, dass der inländische Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistungen ausgesetzt wurde, sodass in Deutschland nur die Differenz (Differenzkindergeld) zwischen dem deutschen Kindergeld und den polnischen Familienleistungen zu zahlen war.

Von Gleichartigkeit ist auszugehen, wenn Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung übereinstimmen. Das war hier der Fall. Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sowie – soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist – der sozialrechtlichen Förderung der Familie. Ebenso dient die polnische Regelung der teilweisen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Betreuung und Befriedigung der Lebensbedürfnisse eines Kindes.

Auch die Anspruchsvoraussetzungen sind vergleichbar. Die deutsche wie die polnische Regelung gewähren regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden.

Wegen der die Familienkasse bindenden Mitteilung der ausländischen Behörde über die Gewährung der polnischen Familienleistung war eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, durch die die ursprünglich rechtmäßig erfolgte Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig geworden war. Denn die polnische Familienleistung war auf das deutsche Kindergeld anzurechnen. Deshalb war die Festsetzung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben bzw. zu ändern.