Beteiligt der Vater seine minderjährigen Kinder an seiner Zahnarztpraxis in Form einer stillen Beteiligung, kann es mit der steuerlichen Anerkennung schwierig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn kein Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen stattfindet und Steuersparmotive sowie die Versorgung der Kinder im Vordergrund stehen.
Hintergrund
Der Kläger schloss mit jedem seiner minderjährigen Kinder einen notariellen Vertrag. Damit räumte er jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die 3 Einlagen stellte er seinen Kindern “schenkweise” zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung.
Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die 3 Verträge. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage. An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.
Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinne machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der Aufwendungen, da seiner Ansicht nach keine betriebliche Veranlassung vorlag.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Eine stille Beteiligung hat für einen Betrieb den Vorteil, dass ihm mit der Einlage zusätzliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend erhielt die Praxis des Klägers jedoch nur rein formal eine Einlage. Tatsächlich waren ihr keine zusätzlichen Mittel zugeflossen. Anschaffungen von Anlagegütern tätigte der Kläger ebenfalls nicht. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, hatte als Indiz für eine betriebliche Veranlassung nur geringe Bedeutung. Denn die Kinder waren bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt.
Eine Mitarbeit in der Praxis war aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung unmöglich und bei der ärztlichen Tätigkeit zudem verboten. Die Gesellschaftsverträge sehen auch keine tatsächliche Mitarbeit vor. Die Kontrollrechte konnten die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht ausüben. Deshalb stand die private Motivation des Klägers im Vordergrund, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen. Der Betriebsausgabenabzug war deshalb zu Recht versagt worden.