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Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk

Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk erhält, muss wissen: Bei diesen handelt es sich um nachträgliche gewerbliche Einkünfte und nicht um sonstige Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für eine AG tätig. Er erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk der AG. Aufgrund einer Berufsunfähigkeit gab er seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft auf. Ab dem 1.4.2003 bezog der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst mit dem Ertragsanteil. Später vertrat es die Auffassung, dass es sich um in vollem Umfang steuerpflichtige nachträgliche gewerbliche Einkünfte handelte.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen. Die Einnahmen aus dem Vertreterversorgungswerk stellten nachträgliche gewerbliche Einkünfte dar, denn die Zahlungen standen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Kein Ausgleichsanspruch entstand in Höhe des Barwerts einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente. Deshalb bestand nach Auffassung des Finanzgerichts ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptvertreters weiter. Die Einnahmen waren infolgedessen zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen.