Gewährt eine Handwerkskammer einem Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes Wohnbaudarlehen, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.
Hintergrund
A war in den Jahren 2006 bis 2009 bei einer Handwerkskammer beschäftigt. Die Handwerkskammer hatte ihm ein zinsvergünstigtes Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen über 18.000 EUR zur Finanzierung des zusammen mit seiner Frau erworbenen Familienheims gewährt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zinszuschüsse steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Denn das Darlehen war nicht aus einem öffentlichen Haushalt gewährt worden. Die von A dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Seiner Ansicht nach stellte der Haushalt einer Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt i. S. v. § 3 Nr. 58 EStG dar.
Entscheidung
Nach § 3 Nr. 58 EStG sind u. a. Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.
Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Finanzgerichts, dass der Haushalt der Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt darstellte. Denn bei der Handwerkskammer handelte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen öffentlichen Haushalt führte. Die Satzung musste Bestimmungen über die Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplans enthalten. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterlag der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Damit ist die haushaltsmäßige Erfassung der Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung gegeben.
Der Steuerbefreiung standen im vorliegenden Fall jedoch die Einkommensgrenzen insbesondere des Wohnraumförderungsgesetzes entgegen. § 3 Nr. 58 EStG bezieht sich nicht lediglich auf die Höhe bestimmter Förderbeträge, sondern spricht allgemein von “Vorteilen”. Damit werden auch die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen erfasst. Diese Grenzen waren hier deutlich überschritten. A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit jeweils von knapp 50.000 EUR. Demgegenüber beträgt die Grenze für einen 2-Personenhaushalt 18.000 EUR pro Jahr, ggf. plus 500 EUR für jedes Kind.