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Zur Finanzierung einer KG durch zwischengeschaltete gemeinnützige GmbH

Erlangt eine Körperschaft Vermögensmittel durch Spenden ihrer Gesellschafter und setzt sie diese zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft ein, ist diese Körperschaft nicht selbstlos tätig. Eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung darf deshalb widerrufen werden.

Hintergrund

Die X-GmbH wurde als gemeinnützige Gesellschaft gegründet, deren Gesellschaftszweck die Förderung des Gesundheitswesens war. Die 4 Gesellschafter sind familiär verbunden und waren daneben zu 98 % an einer KG beteiligt.

Die KG deckte ihren Kapitalbedarf zunächst durch Gesellschafterdarlehen. Nachdem diese Darlehen im Jahr 2010 um 3 Mio. EUR zurückgeführt worden waren, wurde der fortbestehende Kapitalbedarf durch die GmbH gedeckt. Dazu verpflichtete sich die GmbH aufgrund von Darlehensverträgen mit der KG, der KG 3 Mio. EUR als verzinsliches Darlehen für 10 Jahre zu gewähren. Die dafür erforderlichen Mittel erhielt die GmbH durch Zahlungen der 4 Gesellschafter. Die GmbH erteilte ihnen hierfür Spendenquittungen. Das Finanzamt hatte zuvor eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt. Aufgrund der Darlehensverträge flossen der GmbH Zinsen zu, die sie im Jahr 2013 einer Kinderklinik spendete.

Im gleichen Jahr widerrief das Finanzamt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung mangels Selbstlosigkeit. Seiner Ansicht nach war die GmbH vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Gesellschafter tätig geworden. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die GmbH durch zu niedrig verzinste Darlehen verdeckte Gewinnausschüttungen an die KG vorgenommen hatte.

Entscheidung

Für die Selbstlosigkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke unterscheidet das Gesetz zwischen dem Verbot der primären Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke und weiteren Vorgaben für die Mittel- und Vermögensverwendung.

“Eigenwirtschaftliche Zwecke” werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht. Eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen wahrnimmt. An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt, sondern regelmäßig auch dann, wenn eigenwirtschaftliche Vorteile für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend waren. Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder werden somit “in erster Linie” verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahestehenden Personen nicht überwiegt.

Hiervon ausgehend verstieß die GmbH mit der Darlehenshingabe an die KG gegen diese gesetzlichen Vorgaben. Die Abwägung des Gemeinwohlnutzens mit den verfolgten eigenwirtschaftlichen Interessen ergab, dass die Förderung der Allgemeinheit die eigenwirtschaftlichen Vorteile der Gesellschafter und der ihnen nahestehenden KG nicht überwiegt, sondern dass die eigenwirtschaftlichen Vorteile zumindest mitentscheidend für die Gründung der GmbH waren. Die GmbH wurde zur mittelbaren Gesellschafterfinanzierung der KG eingesetzt und ermöglichte erst dadurch ihren Gesellschaftern eine erhebliche eigenwirtschaftliche Steuerersparnis. Die von der GmbH durch Spenden erlangten Mittel waren zur Finanzierung der KG von vornherein eingeplant.