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Kirchensteuer-Erstattungsüberhang bei einem Verlustvortrag

Eine Kirchensteuererstattung, die in einem Jahr nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet – aber erst, nachdem ein eventueller Verlustvortrag berücksichtigt wurde.

Hintergrund

Für das Jahr 2012 kam es bei den Klägern zu Kirchensteuer-Erstattungen für die Vorjahre von 166.000 EUR. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2011 betrug 13 Mio. EUR. Das Finanzamt ermittelte für 2012 einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ohne den Erstattungsüberhang und nahm in gleicher Höhe den Verlustabzug vor. Danach rechnete es den Eheleuten den Erstattungsüberhang von 166.000 EUR hinzu. Unter dem Strich ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 148.000 EUR und eine Einkommensteuer von 61.000 EUR.

Dagegen waren die Kläger der Ansicht, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhte und durch den anschließenden Verlustabzug neutralisiert wurde, sodass sie in 2012 keine Einkommensteuer zahlen müssten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision der Kläger zurück.

Ein Erstattungsüberhang ist bei der gezahlten Kirchensteuer dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag erhöht jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach dem Zweck der Regelung sollen Kirchensteuer-Erstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, quasi wie negative Sonderausgaben behandelt werden. Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge sollen nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden. Der Hinzurechnungsbetrag ist deshalb an der Stelle zu berücksichtigen, an der die vorrangige Verrechnung eingreift und an der die Sonderausgaben zu berücksichtigen wären.

Die Hinzurechnung ist nach Ansicht der Richter auch vorzunehmen, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der mit der Regelung verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt werden.