Wann die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen beginnt, ist weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich geklärt. Das gilt auch für die Frage, nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist. Nun hat aber der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Hintergrund
Die Kläger erstatteten Ende 2014 Selbstanzeige. Mit dieser erklärten sie bisher nicht versteuerte Kapitalerträge aus einer Geldanlage in Liechtenstein für die Jahre 2003 bis 2013 nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer-Bescheide für diese Veranlagungszeiträume. Darüber hinaus setzte es Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag für die Jahre ab 2004 fest. Dazu ergänzte es die ursprünglich den Vorauszahlungen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen um jene, die zum Festsetzungszeitpunkt dem Finanzamt hätten offenbart werden müssen.
Der Einspruch gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage überwiegend als unbegründet ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen ist nicht erforderlich, dass die hinterzogene Steuer zuvor festgesetzt wurde. Die hinterzogene Steuer berechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen und den Vorauszahlungen, die bei stets pflichtgemäßen und wahrheitsgemäßen Angaben festgesetzt worden wären.
Der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt zum Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. in Fällen, in denen eine nachträgliche Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen erfolgte, zum Zeitpunkt der Festsetzung. Der Zinslauf ist auf den Zeitraum bis zum Beginn der Vollverzinsung der Jahressteuer zu begrenzen.