Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Kosten grundsätzlich um die sog. Hausersparnis. Das muss aber nicht immer so sein, wie ein aktueller Fall des Finanzgerichts Köln zeigt.
Hintergrund
Der Sohn machte in seiner Steuererklärung Zahlungen i. H. v. 8.733,40 EUR wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese resultierten daraus, dass er für die ungedeckten Heimkosten in Anspruch genommen wurde, da seine Mutter staatliche Hilfe zur Pflege (Heimpflege) erhielt. Die Mutter selbst hatte monatlich Einnahmen aus Renten i. H. v. ca. 1.133 EUR. Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit waren bei der Mutter erfüllt.
Da sie vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung unterhielt, die im Zuge der Heimunterbringung aufgelöst wurde, kürzte das Finanzamt die vom Sohn angesetzten Kosten um die sog. Haushaltsersparnis. Dies führte dazu, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr steuermindernd auswirkten, da die zumutbare Belastung den nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Betrag überschritten hatte.
Entscheidung
Mit seiner Klage gegen den Abzug der Haushaltsersparnis hatte der Sohn Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass im vorliegenden Fall keine Haushaltsersparnis von den Kosten, die der Sohn für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abgezogen werden darf. Zwar kommt ein Abzug der Haushaltsersparnis in Betracht, wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch des betreffenden Jahres liegen, als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert. Die Finanzrichter gehen davon aus, dass es in diesen Fällen an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person fehlt.